Man hat nicht den Eindruck, dass entsprechende (z.T. vom Gesetzgeber in Auftrag gegebene) Forschungsergebnisse berücksichtigt wurden.
Hier ein paar Gedanken aus dem Entwurf der Änderung, die ich euch nicht vorenthalten will. Wird dieses Werk irgendwann so Gesetz, wird es eine Verordnung zur Verhinderung der Kaninchenhaltung sein.
Bedeutung von Begriffen
- Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus forma domestica
- Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene geschlechtsreife Kaninchen;
- Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen bis zur Schlachtung (erfolgt i.d.R. mit 3 Monaten);
- Jungtiere: Kaninchen von der Geburt bis zum Absetzen;
- Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;
- Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen;
Die Vorgaben an das Halten von Kaninchen umfassen z.B.
- keine Einzelhaltung ( Einzelhaltung im Einzelfall zulässig bei gesundheitlichen oder verhaltensbedingten Gründen)
- Umgruppierungen sind zu vermeiden
- am Tag eine Beleuchtungsstärke von mindestens 40 Lux
- Sichtkontakt zu anderen Kaninchen
- jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial
- ebene Auftrittsflächen von mindestens 10 mm Breite und Spaltenweiten von höchstens 8 mm
- eine jedem Kaninchen zugängliche, uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche von mind. 25 x 40 cm, pro Tier mind. 200 cm2, verbissfest, drüber/drunter mind. 25 cm Platz.
- Ställe müssen Lichtöffnungen von insgesamt mindestens fünf Prozent der Gebäudegrundfläche haben (nicht bei bestehenden Gebäude und unverhältnismäßig hohem Aufwand)
- bei Temp. ab 30°C darf es im Stall nicht dauerhaft mehr als 3°C wärmer sein.
- bei unter 10°C darf die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit im Laufe von 48 Stunden 70% nicht überschreitet.
- alle Kaninchen müssen mindestens 2x täglich in Augenschein genommen werden.
Die Vorgaben an das Halten von Mastkaninchen umfassen z.B.
- eine lichte Höhe über mindestens 70% der Bodenfläche von mindestens 60 cm und an keiner Stelle weniger als 40 cm
- eine Mindestfläche von 6.000 cm2, an einer Seite mindestens 80 cm lang (das sind z.B.80 x 75 cm), ansonsten pro Tier 1000 - 800 cm2, je nach Anzahl.
- einen jederzeit zugänglicher, abgetrennter, abgedunkelter Bereich mit mind. 2 Öffnungen, der nicht unter der erhöhten Bodenfläche liegt.
- eine Tränkstelle für max. fünf Tiere
Die Vorgaben an das Halten von Zuchtkaninchen umfassen z.B.
- mindestens 6.000 cm2 bei Tieren bis 5 kg, bei größeren 6800 cm2, (das sind z.B. 80 x 90cm wobei ja ein Sitzbrett dabei sein darf)
- eine lichte Höhe über mindestens 70% der Bodenfläche von mindestens 80 cm und an keiner Stelle weniger als 60 cm
- am einer Woche vor dem Wurftermin muss eine Nestbox zusätzlich zu der genannten Fläche zur Verfügung stehen, mit blickdichter Abtrennung und einer Zugangsvorrichtung, die die Häsin selbst betätigen kann, mind 6 cm hohe Schwelle, mind. 1000 cm2, mind. 25 cm hoch.
- für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle
- Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Tagen abgesetzt werden.
- (1) Das Decken der Häsin darf frühestens am 11. Tag nach dem Wurf erfolgen